Rechtliches

Leistungsbedingungen

Atoki UG (haftungsbeschränkt)

Version 1.2 · Stand 30.09.2026

Anwendungsbereich
Individualentwicklung und Automatisierung, Website-Relaunch, Managed Hosting und ATOKI Control
Vertragsrahmen
ATOKI Master AGB P-03 Version 1.2 und das jeweilige Angebot oder die Auftragsbestätigung

Diese Leistungsbedingungen konkretisieren den service-neutralen Vertragsrahmen der Atoki UG (haftungsbeschränkt) für die im Angebot ausgewählten Leistungen. Nur der ausdrücklich einbezogene Leistungsteil gilt für den jeweiligen Vertrag. Das Angebot oder die Auftragsbestätigung legt den konkreten Leistungsumfang, die Vergütung und die einbezogenen Dokumentfassungen fest.

Hinweis zum Dokumentstatus: Konsolidierte Fassung. Nur der ausdrücklich einbezogene Leistungsteil gilt. Variable Kunden-, Projekt-, Provider- und Produktparameter werden im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in den anwendbaren Datenschutzanlagen konkretisiert.

Inhaltsübersicht

DokumentteilGegenstand
Teil AIndividualentwicklung und Automatisierung
Teil BWebsite-Relaunch
Teil CManaged Hosting
Teil DATOKI Control

Die Begriffe ATOKI und Kunde werden in der Bedeutung der Master AGB verwendet. Bei Widersprüchen gilt die dort festgelegte kommerzielle Rangfolge: Individualvereinbarung, Angebot oder Auftragsbestätigung, anwendbarer Leistungsteil und anschließend die Master AGB. Datenschutzrechtliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung folgen ausschließlich der gesonderten AVV-Rangfolge.

Teil A Individualentwicklung und Automatisierung

M-01 Vertragsmodul für kundenspezifische digitale Systeme, Software und Automatisierung

A1 Geltungsbereich und Leistungsgegenstand

(1) Dieser Teil gilt für werkvertraglich ausgestaltete Individualentwicklungen und Automatisierungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden. Der geschuldete Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, einer einbezogenen Leistungsbeschreibung oder Spezifikation und den dort festgelegten Abnahmekriterien.

(2) ATOKI schuldet das anhand der vereinbarten objektiven Abnahmekriterien bestimmte Arbeitsergebnis. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher, organisatorischer oder rechtlicher Erfolg ist nicht geschuldet.

(3) Beratungs-, Analyse- oder Unterstützungsleistungen, die nicht auf die Herstellung eines abnahmefähigen Werks gerichtet sind, werden nur geschuldet, soweit das Angebot sie ausdrücklich vorsieht. Für solche Leistungen gilt ein Abnahmeverfahren nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Wartung, laufender Betrieb, Support und Weiterentwicklung nach Abnahme sind nicht Bestandteil der Individualentwicklung, sofern sie nicht gesondert vereinbart werden.

A2 Projektgrundlage Meilensteine und Termine

(1) Das Angebot oder die einbezogene Spezifikation beschreibt insbesondere die vereinbarten Funktionen, Schnittstellen, Liefergegenstände, technischen Voraussetzungen, Mitwirkungen, Abnahmekriterien und gegebenenfalls Meilensteine.

(2) Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung erfolgt eine Gesamtabnahme des fertiggestellten Arbeitsergebnisses. Meilensteine dienen der Projektsteuerung und begründen nur dann eine Teilabnahme mit eigenen Zahlungsfolgen, wenn das Angebot dies ausdrücklich bestimmt und für den jeweiligen Meilenstein einen abgrenzbaren Abnahmegegenstand, eigene Abnahmekriterien und die zugehörige Vergütung festlegt.

(3) Projekttermine setzen die rechtzeitige Erfüllung vereinbarter Mitwirkungen und die Verfügbarkeit erforderlicher Drittsysteme voraus. Für Verzögerungen gelten ergänzend die Master AGB.

A3 Mitwirkung Datenzugang und Rollenprüfung

(1) Der Kunde stellt die für Entwicklung, Integration, Test und Abnahme erforderlichen fachlichen Informationen, Entscheidungen, Ansprechpartner, Systemzugänge, Schnittstellenunterlagen und Testmöglichkeiten rechtzeitig bereit. Er prüft die Eignung und Berechtigung der von ihm bereitgestellten Zugänge und Daten.

(2) Soweit für Entwicklung und Test keine personenbezogenen Produktivdaten erforderlich sind, stellt der Kunde nach Möglichkeit geeignete Test-, Beispiel- oder anonymisierte Daten zur Verfügung. Produktivzugriffe und Datenmigrationen erfolgen nur im vereinbarten Umfang.

(3) Vor Einbeziehung einer projektbezogenen Processing Specification wird die datenschutzrechtliche Rolle für den konkreten Zugriff und Zweck gesondert bewertet. Dieser Leistungsteil begründet keine pauschale Auftragsverarbeitung. Eine projektbezogene Processing Specification gilt nur, wenn die Rollenprüfung ATOKI für die betreffende Verarbeitung als Auftragsverarbeiter einordnet und die Parteien die entsprechenden Dokumente einbeziehen.

A4 Leistungsänderungen und Korrekturen

(1) Änderungs- oder Erweiterungswünsche außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind Change Requests. ATOKI prüft deren Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Abnahmekriterien und technische Voraussetzungen. Eine Umsetzungspflicht entsteht erst durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien.

(2) Zur eindeutigen Projektdokumentation sollen Change Requests und ihre Auswirkungen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang tatsächlich ausgehandelter Individualvereinbarungen nach den Master AGB bleibt unberührt.

(3) Die Beseitigung eines Mangels ist kein Change Request. Vereinbarte Korrekturrunden beschreiben nur den im Preis enthaltenen Bearbeitungsumfang und begrenzen die gesetzlichen Mängelrechte nicht.

A5 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung stellt ATOKI den vereinbarten Abnahmegegenstand bereit und teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis anhand der vereinbarten objektiven Abnahmekriterien innerhalb der im Angebot bestimmten oder ansonsten angemessenen Prüfungsfrist.

(2) Der Kunde erklärt die Abnahme oder bezeichnet festgestellte Abweichungen so konkret, dass ATOKI sie prüfen kann. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 BGB.

(3) Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach § 640 Abs. 2 BGB. Die bloße Nutzung des Arbeitsergebnisses oder die Zahlung einer Rechnung ersetzt keine Abnahmeerklärung.

(4) Das gesetzliche Recht des Kunden, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen angemessenen Teil der Vergütung nach § 641 Abs. 3 BGB zurückzubehalten, bleibt unberührt.

A6 Übergabe Dokumentation und Quellcode

(1) ATOKI übergibt die im Angebot bezeichneten Liefergegenstände und Dokumentationen. Umfang und Format richten sich nach dem vereinbarten Einsatzzweck, den technischen Abnahmekriterien und dem ausdrücklich vereinbarten Übergabemodell.

(2) Die Herausgabe von Quellcode, internen Entwicklungsständen, Repositorys, Build- oder Produktionswerkzeugen ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich bezeichnet und vergütet ist. Eine vereinbarte Quellcodeübergabe umfasst nur die für den vereinbarten Leistungsgegenstand bestimmten Bestandteile.

(3) Soweit der Kunde die Entwicklung selbst oder durch Dritte betreiben, warten oder weiterentwickeln soll, erhält er die hierfür vereinbarte Komponenten- und Lizenzübersicht sowie die vereinbarten technischen Informationen.

A7 Nutzungsrechte

(1) Ergänzend zu Abschnitt 11 der Master AGB erhält der Kunde an kundenspezifischen und zur Übergabe bestimmten Softwareergebnissen die für den vereinbarten betrieblichen Zweck erforderlichen einfachen Rechte. Diese umfassen, soweit für diesen Zweck erforderlich, das dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigen, Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen und Speichern sowie das Bearbeiten, Umgestalten, Fehlerberichtigen und Weiterentwickeln. Eingeschlossen sind die Anbindung an andere Systeme, Hosting und Betrieb durch beauftragte Dritte, Migration sowie Sicherung und Archivierung.

(2) Der Kunde darf die nach Absatz 1 eingeräumten Rechte auf Dienstleister übertragen oder an sie unterlizenzieren, soweit dies für Betrieb, Wartung, Fehlerbehebung oder Weiterentwicklung des Arbeitsergebnisses erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Vermarktung oder Weitergabe als eigenständiges Produkt bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(3) Die Rechteeinräumung nach den Absätzen 1 und 2 steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung. Bis dahin darf der Kunde das Arbeitsergebnis nur zur Prüfung und Abnahme nutzen.

(4) Vorbestehende ATOKI-Materialien, generisches Know-how und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei ATOKI. Für Dritt-, Open-Source- und provider- oder KI-generierte Bestandteile gelten die in den Master AGB beschriebenen Rechte- und Lizenzgrenzen. Eine Ausschließlichkeit oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit solcher Bestandteile wird nicht zugesagt.

Bei Einsatz externer Mitwirkender stellt ATOKI vor deren Einsatz sicher, dass die für die vertraglich geschuldete Rechteeinräumung erforderliche Rechtekette besteht. Ohne ausreichende Rechtekette werden entsprechende kundenspezifische Ergebnisse nicht als übertragbarer Liefergegenstand eingesetzt.

A8 Barrierefreiheit

(1) Soweit der Leistungsgegenstand eine Weboberfläche umfasst, bestimmt das Angebot den vereinbarten Umfang der Barrierefreiheit und die dafür maßgeblichen Abnahmekriterien. Eine allgemeine Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes oder vollständige Barrierefreiheit ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.

(2) Der Kunde stellt die für die Einordnung seines Angebots und seiner Nutzerprozesse erforderlichen Informationen bereit. Eine rechtliche Prüfung des Anwendungsbereichs bleibt Aufgabe des Kunden oder seiner fachlich befugten Berater.

A9 Projektende und Kündigung

(1) Der Projektauftrag endet mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme, soweit keine nachlaufenden Leistungen ausdrücklich vereinbart sind. Gesonderte Wartungs-, Support- oder Betriebsleistungen unterliegen den hierfür einbezogenen Bedingungen.

(2) Gesetzliche Kündigungsrechte bei Werkverträgen und die gesetzlichen Abrechnungsfolgen bleiben unberührt. Eine pauschale Stornierungsgebühr wird nicht vereinbart.

Teil B Website-Relaunch

M-02 Vertragsmodul für die Erstellung und technische Inbetriebnahme einer neuen Kundenwebsite

B1 Geltungsbereich und Pakete

(1) Dieser Teil gilt für den im Angebot bezeichneten Website-Relaunch. Das Angebot legt das ausgewählte Paket, den konkreten Seiten- und Inhaltsumfang, besondere Funktionen, die Vergütung und die gewählte Betriebs- oder Übergabeoption fest.

PaketPreis nettoOrientierungKorrekturrunden
START990 EURKleiner Relaunch mit etwa drei wesentlichen Inhaltsseiten1
BUSINESS1.490 EURRelaunch eines typischen kleinen oder mittleren Unternehmens mit ungefähr sechs bis acht wesentlichen Inhaltsseiten2
PLUSab 2.900 EURErweiterter oder individuell abzugrenzender Leistungsumfangindividuell

(2) Die Seitenzahlen in der Tabelle dienen nur der Orientierung. Maßgeblich sind der im Angebot bezeichnete Inhaltsumfang sowie Produktions- und Migrationskomplexität. Ein Paket wird nicht allein aus einer Seitenzahl oder einer Vorabqualifizierung abgeleitet.

(3) Für PLUS können individuelle Meilensteine, Korrekturrunden und Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Ein weiteres Standardpaket neben START, BUSINESS und PLUS besteht nicht.

B2 Leistungsumfang

(1) Der vereinbarte Standardumfang kann ein individuelles modernes Redesign, eine responsive technische Umsetzung, die Migration oder Anpassung verifizierter bestehender Inhalte, einen üblichen Kontaktweg, die technische Behandlung oder Migration kundenseitig bereitgestellter Rechtstexte und einen begrenzten technischen Go-live umfassen. Geschuldet ist nur der im Angebot konkret bezeichnete Umfang.

(2) Das Paket PLUS ist für einen größeren oder nicht standardisierbaren Umfang vorgesehen, insbesondere bei erhöhtem Inhalts- oder Migrationsaufwand, ungewöhnlichen Komponenten, Integrationen oder besonderen betrieblichen Anforderungen.

(3) Nicht ausdrücklich einbezogene neue Inhalte, Funktionen, Integrationen, Leistungen Dritter oder fortlaufende Pflege sind nicht geschuldet. ATOKI übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie für Suchmaschinenranking, bestimmte Besucher- oder Umsatzzahlen oder eine bestimmte rechtliche Bewertung der Website.

B3 Vorvertragliche Vorschau

(1) Eine vor Vertragsschluss bereitgestellte Vorschau dient ausschließlich der Veranschaulichung eines möglichen Relaunchs. Sie ist weder verbindliches Angebot noch vereinbarte Beschaffenheit, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als Vertragsbestandteil übernommen wird.

(2) Originale Logos, Fotografien, Schriften oder sonstige geschützte Kundenmaterialien werden nach Vertragsschluss nur verwendet, wenn der Kunde ihre Nutzung gesondert und dokumentiert freigibt und die hierfür erforderlichen Rechte oder Einwilligungen dokumentiert bestätigt. Eine Vorschau und die bloße Auftragserteilung ersetzen diese Freigabe nicht.

B4 Mitwirkung, Inhalte und Rechtstexte

(1) Der Kunde stellt Inhalte, Freigaben, Zugänge, Domain- und DNS-Informationen sowie erforderliche Ansprechpartner rechtzeitig bereit. Er prüft migrierte oder angepasste Inhalte vor der Abnahme auf sachliche Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit.

(2) Für vom Kunden bereitgestellte oder freigegebene Texte, Bilder, Logos, Schriften, Personenabbildungen und sonstige Materialien gelten die Rechte- und Freistellungsregelungen der Master AGB. Personenabbildungen werden nur verwendet, wenn der Kunde vor ihrer Nutzung die erforderliche Einwilligung oder eine andere ausreichende Rechtsgrundlage sowie die erforderlichen Nutzungsrechte dokumentiert nachweist; ohne diesen Nachweis unterbleibt die Nutzung.

(3) Die Übernahme oder technische Einbindung von Impressum, Datenschutzerklärung oder sonstigen Rechtstexten ist eine technische Leistung. Sie umfasst keine inhaltliche Rechtsprüfung. ATOKI weist auf ohne vertiefte Prüfung erkennbare technische Unvollständigkeiten hin, insbesondere fehlende Seiten oder Links und offensichtlich leere Pflichtfelder.

B5 Korrekturrunden, Änderungen und Mängel

(1) START umfasst eine und BUSINESS zwei konsolidierte Korrekturrunden. Der Inhalt einer Korrekturrunde sind gebündelte Anpassungswünsche innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Für PLUS richtet sich die Anzahl nach dem Angebot.

(2) Wünsche außerhalb des vereinbarten Umfangs sind gesondert zu vereinbarende Änderungen oder Erweiterungen. Die Beseitigung eines Mangels ist keine Korrekturrunde und wird nicht auf deren Anzahl angerechnet. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

B6 Abnahme

(1) Abnahmegegenstand ist die fertiggestellte und zur Prüfung bereitgestellte Staging-Fassung der Website einschließlich der im Angebot bezeichneten Inhalte und Funktionen. ATOKI teilt dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft mit.

(2) Der Kunde prüft die Staging-Fassung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung. Innerhalb dieser Frist erklärt er die Abnahme oder bezeichnet mindestens einen konkreten Mangel. Die Frist ist eine vertragliche ATOKI-Regel und keine gesetzliche Abnahmefrist.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf einer von ATOKI gesetzten angemessenen Abnahmefrist richten sich eine mögliche Abnahmefiktion und ihre Voraussetzungen ausschließlich nach § 640 Abs. 2 BGB. ATOKI weist in der Fristsetzung auf die gesetzlichen Folgen hin. Die bloße Nutzung der Staging-Fassung oder die Zahlung einer Rechnung ersetzt keine Abnahmeerklärung.

(4) Das Recht des Kunden nach § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

B7 Vergütung und Go-live

(1) Für START und BUSINESS werden 50 Prozent der vereinbarten Nettovergütung mit Auftragserteilung und 50 Prozent mit Abnahme der fertiggestellten Staging-Fassung fällig. Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung richtet sich ergänzend nach den Master AGB.

(2) Der technische Produktionsstart der Website erfolgt nach Abnahme als gesonderter Leistungsschritt und setzt die vollständige Zahlung, die erforderlichen Mitwirkungen und Zugänge sowie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen voraus.

(3) Für PLUS können im Angebot abweichende, auf konkrete Meilensteine bezogene Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

B8 Domain, DNS und E-Mail

(1) Die Domain verbleibt im Eigentum oder in der Vertragsposition des Kunden. ATOKI übernimmt die Domain nicht und koordiniert erforderliche DNS-Änderungen, soweit dies für den vereinbarten Go-live erforderlich ist.

(2) Vor einer produktiven DNS-Änderung werden die relevanten DNS-Einträge dokumentiert, vorhandene MX-Einträge geprüft und E-Mail-bezogene Einträge erhalten, sofern ihre Änderung nicht ausdrücklich vereinbart ist. ATOKI hält für den geplanten Änderungszeitraum eine angemessene Rückfallmöglichkeit vor. Der Kunde stellt die erforderlichen Zugänge und Informationen bereit und informiert ATOKI über bekannte Kopplungen zu E-Mail- oder Drittdiensten.

(3) Die Migration oder der Betrieb von E-Mail-Postfächern ist nicht Bestandteil von START oder BUSINESS und wird nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung geschuldet. Bei einer erkennbar komplexen DNS- oder E-Mail-Kopplung ist vor dem Go-live eine individuelle technische Abstimmung erforderlich.

B9 Managed Hosting oder technische Übergabe

(1) Vor dem Go-live wählt der Kunde zwischen Managed Hosting nach Teil C und technischer Übergabe. Für eine reguläre von ATOKI erstellte Website beträgt Managed Hosting 39 EUR netto pro Monat; bei PLUS beginnt die Vergütung abhängig von der betrieblichen Komplexität bei 39 EUR netto pro Monat. Die Vergütung beginnt am ersten Tag des Produktionsbetriebs.

(2) Bei technischer Übergabe erhält der Kunde ein deploybares Paket der fertiggestellten Website, die für den vereinbarten Umfang bestimmten Inhalte und Assets, erforderliche Lizenz- und Komponenteninformationen sowie die für eine übliche Bereitstellung erforderlichen Konfigurations- und DNS-Hinweise.

(3) Die technische Übergabe ist so auszugestalten, dass ein entsprechend qualifizierter Dritter das gelieferte Paket ohne interne Produktionswerkzeuge von ATOKI bereitstellen kann. Nicht umfasst sind interne Produktionsquellen, interne Repositorys, providerseitige Produktionsprojekte und sonstige interne Produktionswerkzeuge.

(4) Nach technischer Übergabe ist der Kunde oder sein gewählter Anbieter für den künftigen Betrieb verantwortlich. Externe Domain-, Hosting-, Lizenz- und sonstige Drittleistungskosten trägt der Kunde nur nach Maßgabe des Angebots und der Master AGB.

B10 Barrierefreiheit

(1) Der Standardumfang enthält keine Zusage einer vollständigen Barrierefreiheit und keine pauschale Zusage zur Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Der konkret vereinbarte Umfang und die Abnahmekriterien ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Der Kunde beantwortet im Angebotsprozess die für die Einordnung relevanten Fragen zu verbraucherbezogenen Buchungs-, Bestell- oder Terminwegen und, soweit einschlägig, dazu, ob er weniger als zehn Beschäftigte hat und entweder sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen EUR beträgt. Die entsprechende Kleinstunternehmensausnahme betrifft nur Dienstleistungen. Eine rechtliche Einordnung durch ATOKI ist damit nicht verbunden.

(3) Ist eine Relevanz des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erkennbar, nimmt ATOKI einen schriftlichen Hinweis in das Angebot auf. Der Accessibility-Scope wird gesondert vereinbart oder die bewusste Nichtbeauftragung dokumentiert. Dies ist weder Rechtsberatung noch eine Zusage der BFSG-Konformität.

B11 Nutzungsrechte und synthetische Inhalte

(1) Für kundenspezifische Website-Ergebnisse gelten Abschnitt 11 der Master AGB und die dort beschriebene Rechteschichtung. Die für Betrieb, Hosting durch Dritte, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Migration, Sicherung und Archivierung erforderlichen einfachen Rechte werden mit vollständiger Zahlung der für die Website geschuldeten Vergütung eingeräumt.

(2) Wiederverwendbare oder vorbestehende ATOKI-Komponenten, Dritt- und Open-Source-Bestandteile sowie provider- oder KI-generierte Bestandteile werden nicht ausschließlich übertragen. ATOKI übergibt bei der technischen Übergabe eine für den Liefergegenstand relevante Komponenten- und Lizenzübersicht.

(3) Soweit synthetisch erzeugte visuelle Inhalte in der vereinbarten Website eingesetzt werden, werden sie nach der ATOKI-Transparenzregel sichtbar als synthetisch erzeugt gekennzeichnet. Daraus folgt keine Aussage, dass eine solche Kennzeichnung in jedem Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Fotorealistische synthetische Darstellungen des realen Betriebs, seiner tatsächlichen Personen oder seiner tatsächlichen Räume werden nur nach gesonderter dokumentierter Freigabe eingesetzt. Dies ist eine konservative ATOKI-Richtlinie und keine Aussage über eine allgemeine gesetzliche Pflicht.

Bei Einsatz externer Mitwirkender stellt ATOKI vor deren Einsatz sicher, dass die für die vertraglich geschuldete Rechteeinräumung erforderliche Rechtekette besteht. Ohne ausreichende Rechtekette werden entsprechende kundenspezifische Ergebnisse nicht als übertragbarer Liefergegenstand eingesetzt.

B12 Kündigung und Projektabbruch

(1) Gesetzliche Kündigungsrechte und Abrechnungsfolgen für Werkverträge bleiben unberührt. Eine pauschale Stornierungsgebühr wird nicht vereinbart.

(2) Nach einer Beendigung übergibt ATOKI die bis dahin geschuldeten und vergüteten Arbeitsergebnisse in dem Zustand und Umfang, der sich aus der gesetzlichen Abrechnung und einer gegebenenfalls getroffenen Beendigungsvereinbarung ergibt. Rechte werden nur im nach Abschnitt B11 bestimmten Umfang eingeräumt.

Teil C Managed Hosting

M-03 Vertragsmodul für den laufenden Betrieb von durch ATOKI erstellten Kundenwebsites

C1 Geltungsbereich und Betriebsbeginn

(1) Dieser Teil gilt für den im Angebot ausgewählten laufenden Betrieb einer durch ATOKI erstellten Kundenwebsite. Managed Hosting beginnt mit dem ersten Tag des produktiven Betriebs und setzt den erfolgreichen Go-live voraus.

(2) Für eine reguläre Website beträgt die Vergütung 39 EUR netto pro Monat. Bei einem erweiterten oder individuell betriebenen Umfang beginnt die Vergütung bei 39 EUR netto pro Monat und wird im Angebot nach der betrieblichen Komplexität festgelegt.

C2 Enthaltener Leistungsumfang

(1) Managed Hosting umfasst das Hosting und den technischen Betrieb der ATOKI-Website, SSL, technische Verfügbarkeitsüberwachung, Backups, die für die betriebene Website und Infrastruktur erforderliche technische Wartung, die angemessene Behebung technischer Störungen im Verantwortungsbereich der von ATOKI betriebenen Website oder Infrastruktur sowie einen üblichen technischen Kontaktpunkt.

(2) ATOKI darf reguläre Websites auf gemeinsam genutzter, kontrollierter Infrastruktur betreiben. Eine feste Zahl von Websites pro Server oder Infrastrukturknoten wird nicht zugesagt.

C3 Nicht enthaltene Leistungen

(1) Nicht im laufenden Hostingentgelt enthalten sind neue Seiten oder Funktionen, Inhaltsänderungen, Design- oder Redesignleistungen, Texterstellung, Verwaltung oder Migration von E-Mail-Postfächern, Support für Drittsysteme, neue Integrationen und sonstiger nicht unmittelbar auf den vereinbarten Websitebetrieb bezogener IT-Support.

(2) Solche Leistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht. Ein Anspruch auf unbegrenzten Support oder eine fortlaufende Weiterentwicklung der Website besteht nicht.

C4 Verfügbarkeit, Wartung und Störungsbehebung

(1) Im Standardangebot wird keine numerische Mindestverfügbarkeit garantiert und kein Service-Credit-System vereinbart. ATOKI überwacht die technische Verfügbarkeit und bearbeitet erkannte Störungen im eigenen Verantwortungsbereich innerhalb eines nach Art und Auswirkung angemessenen Zeitraums.

(2) Eine individuelle Verfügbarkeitszusage, Reaktionszeit oder sonstige Servicevereinbarung gilt nur, wenn sie gesondert vereinbart ist und die Berechnungsmethode, Messgrundlage und Ausschlüsse ausdrücklich bestimmt.

(3) Geplante Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, vorab angekündigt und in einem für den Betrieb geeigneten Wartungsfenster durchgeführt. Ein bestimmtes regelmäßiges Zeitfenster wird für Managed Hosting nicht zugesagt.

(4) Sicherungsmaßnahmen dienen der betrieblichen Wiederherstellung. Bestimmte Sicherungsintervalle, Aufbewahrungsfristen, Wiederanlaufzeiten oder ein bestimmter Wiederherstellungserfolg werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in den einbezogenen technischen Anlagen ausdrücklich vereinbart und durch aktuelle Evidence gedeckt sind.

C5 DNS- und MX-Schutzpflichten

(1) Soweit ATOKI produktive DNS-Änderungen durchführt, dokumentiert ATOKI vorab die relevanten DNS-Einträge, prüft vorhandene MX-Einträge, erhält E-Mail-bezogene Einträge, sofern ihre Änderung nicht ausdrücklich vereinbart ist, plant ein geeignetes Änderungsfenster und hält eine angemessene Rückfallmöglichkeit vor.

(2) Der Kunde stellt rechtzeitig wirksame Zugänge, aktuelle DNS-Informationen und Angaben zu bekannten E-Mail- oder Drittsystemkopplungen bereit. Änderungen durch den Kunden oder Dritte, die den Betrieb beeinflussen, teilt er ATOKI unverzüglich mit.

(3) Der laufende Betrieb und die Migration von E-Mail-Postfächern sind nicht Bestandteil von Managed Hosting, sofern sie nicht gesondert vereinbart werden.

C6 Laufzeit und Kündigung

(1) Managed Hosting läuft auf unbestimmte Zeit von Monat zu Monat. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Eine allgemeine Mindestlaufzeit wird nicht vereinbart.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

C7 Vertragsende und Übergang

(1) Bei Vertragsende unterstützt ATOKI einen angemessenen Übergang durch Export oder technische Übergabe der vereinbarten Website-Bestandteile und der hierfür erforderlichen Standardinformationen. Der Kunde benennt rechtzeitig das Zielsystem oder den übernehmenden Dienstleister und erbringt die erforderlichen Mitwirkungen.

(2) Leistungen für eine weitergehende Migration, Anpassung an ein fremdes Zielsystem oder verlängerte Parallelbetriebe sind nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet. Nach Ablauf des vereinbarten oder angemessenen Übergangszeitraums darf ATOKI den produktiven Betrieb einstellen.

(3) Die Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richtet sich, soweit ATOKI als Auftragsverarbeiter handelt, nach dem einbezogenen Auftragsverarbeitungsvertrag und der anwendbaren Processing Specification.

C8 Datenschutzrollen und Hostingstandort

(1) Die datenschutzrechtliche Rolle wird nach dem jeweiligen Verarbeitungszweck bestimmt. Soweit ATOKI Websiteinhalte, Kontaktformulardaten, Backups oder Logs ausschließlich zur Bereitstellung und Absicherung der Kundenwebsite verarbeitet, gelten der Master AVV, die Processing Specification Managed Hosting und der anwendbare TOM Annex, sofern sie in den Vertrag einbezogen sind.

(2) Verarbeitungen für eigene Abrechnung, eigene Compliance, eigene Rechtsverteidigung sowie übergreifende Sicherheits-, Missbrauchs-, Kapazitäts- und Stabilitätszwecke können eigene Verantwortlichkeit von ATOKI begründen. Ein technischer Logtyp wird nicht pauschal einer einzigen Rolle zugeordnet.

(3) Diese Leistungsbedingungen enthalten keine Zusage zu einem bestimmten Hostinganbieter, Rechenzentrumsstandort oder einer bestimmten Region. Solche Tatsachen werden ausschließlich in den dafür vorgesehenen, aktuell verifizierten Datenschutz- und Providerunterlagen beschrieben.

Provider-, Standort- und Transferangaben für eine aktivierte Auftragsverarbeitung ergeben sich ausschließlich aus dem einbezogenen AVV, der anwendbaren Processing Specification und der jeweils aktuellen Dienstleister- und Unterauftragsverarbeiterübersicht (P-06). Dieser Leistungsteil selbst enthält keine Standortzusage.

C9 Haftung

(1) Für Haftung und Datenverlust gilt ausschließlich Abschnitt 15 der Master AGB. Eine zusätzliche betragsmäßige Haftungshöchstgrenze wird in diesem Leistungsteil nicht vereinbart.

(2) Für Schäden aus ausdrücklich vereinbarten DNS- oder MX-Prüf-, Erhaltungs- oder Rückfallpflichten gilt Abschnitt 15 der Master AGB. Eine zusätzliche betragsmäßige Haftungshöchstgrenze wird hierfür in diesem Leistungsteil nicht vereinbart.

Teil D ATOKI Control

M-04 Produktmodul für die strukturierte Bearbeitung von Betroffenenanfragen und technische Nachweisführung

D1 Produktgegenstand und Verantwortungsgrenze

(1) ATOKI Control unterstützt den technischen Ablauf von der Erfassung einer Betroffenenanfrage und ihrer Frist über die fachliche oder rechtliche Entscheidung des Kunden bis zur technischen Ausführung und zur Erzeugung strukturierter Nachweise.

(2) ATOKI Control erbringt keine Rechtsberatung und trifft keine rechtlichen Entscheidungen für den Kunden. Der Kunde bleibt für die rechtliche Einordnung, die Entscheidung über Erfüllung oder Ablehnung, die sachliche Qualität seiner Begründungen und die zulässige Verwendung der Plattform verantwortlich.

(3) Die Plattform unterstützt die Request-Typen ACCESS, ERASURE, RECTIFICATION, RESTRICTION, OBJECTION, COMPLAINT und OTHER im jeweils dokumentierten Funktionsumfang. Die technische Unterstützung ist kein Nachweis dafür, dass eine Entscheidung materiell-rechtlich richtig ist.

D2 Automatisierungsgrenzen und Operatorentscheidungen

(1) ACCESS ist der einzige verifizierte vollständig automatisierte Abschlussweg. Die übrigen Request-Typen bleiben entscheidungsbasiert oder manuell abgesichert. Nach einer dokumentierten Entscheidung können technische Ausführungs-, Marker- oder Nachweisschritte im verifizierten Umfang automatisiert werden.

(2) Bei einer Ablehnung erzwingt das System im dokumentierten Umfang das Vorhandensein einer Begründung, bewertet jedoch nicht deren rechtliche oder sachliche Qualität. Für Widersprüche gegen Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ist eine Ablehnung im bestätigten Produktstand technisch blockiert.

(3) Die Kontaktverifikation ist eine gesonderte Operatorfunktion. Sie ist weder Voraussetzung jedes technischen Abschlusses noch ein Nachweis der Zustellung oder des Zugangs einer externen Kommunikation.

D3 Evidence Bundle und Aussagegrenzen

(1) Für einen abgeschlossenen Request erzeugt ATOKI Control im dokumentierten Umfang ein request- und tenantbezogenes Evidence Bundle aus decision.json, execution.json, audit.json und metadata.json. Die Dateien trennen Entscheidung, technische Ausführung, Audit-Ereignisse und minimale Metadaten. Ein vorübergehend ausstehendes Bundle oder eine Abweichung wird als Pending- oder Deviation-Zustand ausgewiesen und nicht als vollständiger Abschlussnachweis behandelt.

(2) Ein Evidence Bundle dokumentiert System-, Entscheidungs-, Ausführungs- und Verarbeitungsschritte. Es beweist weder die rechtliche Richtigkeit der Kundenentscheidung noch den Zugang oder die Zustellung einer externen Nachricht.

(3) Die für eine ACCESS-Ausführung verwendete Empfängeradresse kann im dokumentierten technischen Umfang als Ausführungsinformation nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist kein SMTP-Zustellnachweis.

(4) Evidence-Artefakte werden versioniert erzeugt. Bereits erzeugte Bundles werden nicht stillschweigend rückwirkend umgeschrieben. ATOKI sagt ohne gesonderte Evidence weder WORM- oder Object-Lock-Eigenschaften noch technisch unveränderliche Speicherung, kryptographische Nichtabstreitbarkeit oder automatische Erfüllung gesetzlicher Rechenschaftspflichten zu.

D4 Pakete, Tenants und Anfragevolumen

(1) Das Angebot bezeichnet das ausgewählte Control-Paket sowie die vertraglich einbezogenen Tenant- und Anfragevolumengrenzen. Solche Grenzen werden nicht aus technischen Quoten, Anzeigen oder internen Messwerten abgeleitet.

(2) Für das monatliche Anfragevolumen zählen alle im jeweiligen Kalendermonat erstellten Requests über alle aktiven Tenants des Accounts hinweg. Die Monatsgrenze bestimmt sich nach der Zeitzone Europe/Berlin.

(3) Die Überschreitung einer vereinbarten Grenze führt nicht automatisch zur Aussetzung der Bearbeitung bereits erfasster Anfragen. Etwaige Anpassungen des Pakets, des Umfangs oder der Vergütung bedürfen einer vertraglichen Grundlage.

Enthält das Angebot keine ausdrücklichen Tenant- oder Anfragevolumengrenzen, begründet dieser Leistungsteil keine solchen kommerziellen Grenzen. Technische Quoten, Anzeigen oder interne Messwerte werden nicht zu Vertragsgrenzen.

D5 Verfügbarkeit, Support und Wartung

(1) ATOKI strebt für die Core-SaaS-Anwendung eine Systemverfügbarkeit von 99 Prozent im Vertragsjahr an, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Angabe ist ein Zielwert, keine verschuldensunabhängige Garantie, und begründet weder eine pauschale Kompensation noch ein Service-Credit-System.

(2) Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Erreichbarkeit der zentralen Plattformfunktionen. Berechnungsgrundlage ist die Gesamtzeit des mit dem Aktivierungsdatum beginnenden Vertragsjahres abzüglich angekündigter Wartungsarbeiten, kundenseitiger Störungen, Drittanbieter- oder Integrationsstörungen, der E-Mail-Zustellung, Ereignissen höherer Gewalt und sonstiger Störungen außerhalb des Einflussbereichs von ATOKI. Diese Berechnungsausschlüsse ändern weder die Verantwortungszuordnung noch die Haftung nach den Master AGB. Verfügbarkeitsberichte werden auf Anfrage bereitgestellt.

(3) Der reguläre Supportzeitraum ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr Europe/Berlin. Reaktions- oder Lösungszeiten werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

(4) Das regelmäßige Wartungsfenster liegt im Regelfall zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Europe/Berlin.

D6 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde benennt autorisierte Nutzer und Ansprechpartner, schützt Zugangsdaten und stellt die für Tenant-Einrichtung, Request-Bearbeitung und technische Ausführung erforderlichen Informationen und Entscheidungen rechtzeitig bereit.

(2) Der Kunde prüft insbesondere Identität und Berechtigung der anfragenden Person, gesetzliche Fristen, Ausnahmen, Ablehnungsgründe, Kommunikationsinhalte und Empfängerangaben. ATOKI Control ersetzt diese Prüfung nicht.

(3) Der Kunde verwendet die Plattform nur im vereinbarten Tenant- und Berechtigungskontext. Er teilt ATOKI erkennbare Fehlzuordnungen, unberechtigte Zugriffe oder sicherheitsrelevante Ereignisse unverzüglich mit.

D7 Retention, Löschung und Backups

(1) Für operative Request-Daten, Evidence-Artefakte, Audit-Daten und Backups gelten dokumentierte Standardfristen sowie dokumentierte vertragliche oder organisatorische Ausnahmen. Eine freie, beliebige oder mandantenspezifische Konfigurierbarkeit der Retention wird nicht zugesagt.

(2) Die konkrete Verarbeitung, Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten richtet sich nach dem Master AVV, der Processing Specification ATOKI Control, dem Control-Löschkonzept und dem anwendbaren TOM Annex, soweit diese Dokumente einbezogen sind. Legal Holds und dokumentierte Ausnahmen wirken nur in ihrem jeweils belegten Umfang.

(3) Backups dienen der betrieblichen Wiederherstellung und sind weder ein Ersatz für Löschung noch ein allgemeiner Nachweis vollständiger Wiederherstellbarkeit. Aussagen zur Wiederherstellung sind auf den jeweils aktuell getesteten und dokumentierten Umfang beschränkt.

Konkrete interne Runtime-Retentionfristen oder eine freie bzw. mandantenspezifische Konfigurierbarkeit werden durch diesen Leistungsteil nicht als Produkteigenschaft zugesagt. Maßgeblich bleiben die einbezogenen Datenschutzunterlagen und der jeweils dokumentierte technische Stand.

D8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit ATOKI personenbezogene Daten für den Kunden im Auftrag verarbeitet, gelten der Master AVV, die Processing Specification ATOKI Control, die TOM Baseline und der TOM Annex ATOKI Control in der im Angebot einbezogenen Fassung.

(2) Die kommerziellen Regelungen dieses Leistungsteils werden durch den AVV nur insoweit verdrängt, wie es um datenschutzrechtliche Regelungen der Verarbeitung im Auftrag nach Art. 28 DSGVO geht. Haftung, Vergütung, Laufzeit und sonstige kommerzielle Fragen richten sich nach dem kommerziellen Vertragswerk.

D9 Nachweisdokumente

(1) Dem Kunden stehen die TOM Baseline, der auf ATOKI Control anwendbare TOM Annex und die jeweils aktuelle Nachweisübersicht zur Verfügung. Die Evidence Bundle Reference wird auf Anfrage bereitgestellt.

(2) Interne Implementierungs- und Acceptance-Spezifikationen, Operator Guides und Runtime-Records sind keine vertraglich geschuldeten Nachweisdokumente und werden nicht zu Vertrags-Deliverables.

D10 Laufzeit, Preisbindung und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(2) Die vereinbarte Vergütung bleibt für die laufende Vertragsperiode fest. Änderungen für eine folgende Vertragsperiode teilt ATOKI mindestens drei Monate vor ihrem Beginn mit. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Änderung zum Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

D11 Haftung und keine weitergehenden Zusagen

(1) Für die Haftung gilt ausschließlich Abschnitt 15 der Master AGB. Dieser Leistungsteil begründet keine konkurrierende Haftungsordnung.

(2) ATOKI Control wird nicht als rechtliche Compliance-Garantie, als Ersatz für die fachliche Verantwortung des Kunden oder als Nachweis jeder externen Kommunikation bereitgestellt. Eine weitergehende Garantie besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Garantie bezeichnet ist.